{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-139_2022-10-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=403&type=1563347022&cHash=c0be8e87015130d258c8dd5e369a5880", "Checksum": "e6631ef9428f23589d86a00f55089314"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:22", "Num": ["RDRM.2021.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:22", "Checksum": "7f278a75a7aa82aa98c1a92361b24c29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 07.10.2022 RDRM.2021.139\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für sechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse schaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine Verkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit beiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die Verkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das Rechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.139\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 21.02.2023\nEntscheiddatum: 07.10.2022\n\nSJD RDRM.2021.139\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Das Anbringen der Markierung für\nsechs weisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, soll klare Verhältnisse\nschaffen, dem ungeordneten Parkieren entgegen-wirken und eine\nVerkehrsberuhigung erzielen, was insgesamt zur Verkehrssicherheit\nbeiträgt. Diese Zielsetzungen sind als öffentliche Interessen durch Art. 3\nAbs. 4 SVG gedeckt. Das private Interesse an einem Verzicht auf die\nVerkehrsanordnung ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse gering. Das\nRechtsgleichheitsgebot ist nicht verletzt. Die Verkehrsanordnung erweist\nsich als recht- und verhältnismässig. Abweisung des Rekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.139 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 7. Oktober 2022\n\nRekurrenten A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Kantonspolizei, Verkehrstechnik, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen\nVerfügung vom 12. Oktober 2021\n\nBetreff Verkehrsanordnung Gemeinde X.___; Anbringen der Markierung für sechs\nweisse Parkfelder, wechselseitig angeordnet, E.___strasse, X.___\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.139\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/12\nSachverhalt\n\nA.a) Am 11. November 2011 verfügte die Kantonspolizei (nachfolgend:\nVorinstanz) das Markieren von fünf Parkfeldern (weiss) an der\nE.___strasse, Abschnitt Liegenschaft Nr. 00 bis 00 (act. 3.5). Die Verkehrsanordnung erfolgte auf entsprechendes Ersuchen des Gemeinderates X.___, welcher sich dadurch ein geordnetes Parkieren und eine\nVerkehrsberuhigung erhoffte. Die vorhandene Problematik, dass durch\ndas «wilde Parkieren» gefährliche Situationen entstehen würden, bestehe auf der gesamten E.___strasse. Die Fahrzeuglenker mit Flugblättern auf die gefährliche Situation aufmerksam zu machen, hätte nicht die\ngewünschte Wirkung erzielt (act. 4.17). An der Gemeinderatssitzung vom\n12. Dezember 2011 nahm der Gemeinderat X.___ zur Kenntnis, dass\nRückmeldungen von Einwohnern eingegangen seien und beschloss,\ndass bei der Vorinstanz die Möglichkeit abgeklärt werden soll, im Kurvenbereich ein beidseitiges Parkverbot zu verfügen. Falls dies nicht möglich\nsei, soll eine Aussprache organisiert werden (act. 4.14). An der Gemeinderatssitzung vom 27. Februar 2012 nahm der Gemeinderat X.___\nKenntnis davon, dass sich gemäss Vorinstanz im Kurvenbereich ein\nParkverbot erübrige. Auf das Aufmalen von Parkplätzen soll vorerst verzichtet werden und als verkehrsberuhigende Massnahme stattdessen\nPoller aufgestellt werden. Zudem sollen die Grundeigentümer aufgefordert werden, die Büsche zurückzuschneiden. Der Gemeinderat X.___\nwürde beobachten, wie sich die Situation entwickelt und allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt über weitere Massnahmen entscheiden (act.\n4.13). An der Gemeinderatssitzung vom 22. Oktober 2018 wurde festgehalten, dass sämtliche Massnahmen (Aufforderung zum Zurückschneiden der Büsche, Aufstellen von zwei Pollern, Hinweis durch Zettel an der\nFrontscheibe) nicht zum abschliessenden Erfolg geführt hätten. Die Situation zeige sich wieder wie vor sieben Jahren. Die Anordnung von Parkplätzen scheine nach wie vor die beste und nachhaltigste Lösung, zudem\nkönne dadurch eine Verkehrsberuhigung erzielt werden. Der Gemeinderat X.___ ersuchte deshalb die Vorinstanz, die Verkehrsanordnung für die\nMarkierung von Parkfeldern zu erlassen (act. 4.8).\n\n"}