6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Art. 97 VRP wird aufgrund der finanziellen Verhältnisse auf die Erhebung der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– beim unterliegenden Rekurrenten verzichtet. Damit ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und kann abgeschrieben werden.