derzeit keine Gewaltsituation in Sinn der angeführten, relevanten Rechtsprechung herrschen würde. Die Anforderungen der von der Rechtsprechung definierten Situation extremer, allgemeiner und verbreiteter Gewalt, in welcher grundsätzlich jeder dort wohnhaften Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK drohe, sei im Bezirk W.__ in der Provinz V.__ somit nicht erfüllt (Vorakten Seiten 350, 353 und 354).