Im Rahmen seines Asylgesuchs vom 30. März 2011 machte der Rekurrent geltend, er habe in Syrien verschiedene Probleme gehabt. In der rechtskräftigen Verfügung vom 27. März 2014 stufte das SEM diese vorgebrachten Inhaftierungen als unglaubhaft ein. Im Zusammenhang mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 25. März 2019 reichte der Rekurrent einen Haftbefehl wegen Nichterscheinen zum Militärdienst ein.