Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGE E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 9.1.) hielt das Amt korrekt fest, dass das Risiko einer Doppelbestrafung allein nicht zur Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs führe. Da die Straftaten des Rekurrenten (versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz) in der Schweiz stattgefunden hätten