Doch selbst wenn dies der Fall wäre, würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 EMRK zu gewärtigen habe. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGE E-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 9.1.) hielt das Amt korrekt fest, dass das Risiko einer Doppelbestrafung allein nicht zur Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs führe.