EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist. Es ist gestützt auf die genannte Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs eine einzelfallgerechte Prüfung vorzunehmen, indem dem individuellen Risikoprofil und der Situation am Herkunftsort der betroffenen Person Rechnung getragen wird (BVGE E-6772/2016 vom 31. August 2018 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Dasselbe muss für die Überprüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung gelten.