EMRK. Es ist nicht von einer Situation «extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt» für das gesamte Territorium Syriens auszugehen, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist.