Art. 66d StGB). b) Das Bundesamt für Migration stellte in seiner rechtskräftigen Verfügung vom 27. März 2014 fest, dass der Rekurrent die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Vorakten Seiten 64 und 69). c) Der Rekurrent stammt aus Syrien. Dieses Land ist nicht im Anhang 2 der Asylverordnung 1 (SR 142.311) als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat aufgeführt.