Gemäss diesem darf niemand in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe droht. Dieses Gebot gilt, im Gegensatz zum flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment-Gebot, absolut, das heisst unabhängig von begangenen Straftaten oder der Gefährlichkeit der Person (Fanny de Weck, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha und andere [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Rz 3 zu