b StGB nur aufgeschoben werden, wenn zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 des Asylgesetzes (SR 142.31; abgekürzt AsylG) als sicher bezeichnet, nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst (Art. 66d Abs. 2 StGB).