3. Für den Vollzug der Landesverweisung sind die Kantone zuständig (Art. 123 Abs. 2 BV und Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SR 311.0; abgekürzt StGB). Im Kanton St.Gallen ist das Migrationsamt für den Vollzug zuständig (Art. 19a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS 962.1]).