abgekürzt EMRK) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105; abgekürzt FoK) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Folglich würde kein Grund für einen Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung bestehen.