D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.__ um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ab. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei zulässig. Dem Wegweisungsvollzug nach Syrien stehe das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nicht entgegen.