Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 4. April 2019 ab und hielt fest, dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 27. März 2014 rechtskräftig sowie vollstreckbar seien und dass die am 27. März 2014 verfügte vorläufige Aufnahme per 28. Mai 2018 erloschen sei. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine von A.__ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 3. Juni 2019 nicht ein.