Das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration; abgekürzt SEM) hielt in seiner Verfügung vom 27. März 2014 fest, A.__ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da seine Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden konnte, schob das Amt den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.