{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-137_2022-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=342&type=1563347022&cHash=79276c648eaa3e6513a767980e804539", "Checksum": "0e616238c1aa681d65209ece5e7cbfbd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.03.2022 RDRM.2021.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 1 und 3 FoK. Das Kantonsgericht hatte den Re-kurrenten für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Rekurrent beantragt den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen obligatorischen Landes-verweisung. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der angeordneten Landesverweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 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Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Abweisung des Rekurses.\n\n Hinsichtlich der Ausführungen des Rekurrenten zum anhaltenden Bürgerkrieg und die daraus resultierende allgemeine Gewalt in Syrien ist festzuhalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien als problematisch einzustufen ist. Die Glaubhaftmachung eines realen Risikos («real\nrisk»), welches die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und damit den Aufschub des Vollzugs der angeordneten Landesverweisung nach sich ziehen würde, misslingt jedoch dem Rekurrenten.\n\ndd) Der Rekurrent führt ausserdem an, er habe seine Freiheitsstrafe verbüsst, bereue seine Tat und er habe sich im Gefängnis wohlverhalten.\nDiese Ausführungen sind nicht dazu geeignet, den Vollzug der gerichtlich\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/11\nangeordneten Landesverweisung als unzulässig nach den völkerrechtlichen Bestimmungen erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann und muss\nvon einem hier lebenden Ausländer erwartet werden, dass er sich in jeder\nHinsicht korrekt verhält.\n\ne) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der angeordneten Landesverweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als\nzulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation im Bezirk\nW.__ in der Provinz V.__ noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer\nAusschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach\nArt. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.\n\n5. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Oktober 2021 ist somit\nrechtmässig. Der Rekurs ist daher abzuweisen.\n\n6. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Art. 97 VRP wird aufgrund\nder finanziellen Verhältnisse auf die Erhebung der Entscheidgebühr von\nFr. 1'000.– beim unterliegenden Rekurrenten verzichtet. Damit ist sein\nGesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und kann abgeschrieben werden.\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.__ wird abgewiesen.\n\n2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– wird A.__ auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. Das Gesuch von A.__ um unentgeltliche\nRechtspflege wird abgeschrieben.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/11\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/11\n"}