{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-137_2022-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=342&type=1563347022&cHash=79276c648eaa3e6513a767980e804539", "Checksum": "0e616238c1aa681d65209ece5e7cbfbd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.03.2022 RDRM.2021.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 1 und 3 FoK. Das Kantonsgericht hatte den Re-kurrenten für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Rekurrent beantragt den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen obligatorischen Landes-verweisung. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der angeordneten Landesverweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 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Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Abweisung des Rekurses.\n\n Der Rekurrent wird bei einer Wiedereinreise nach Syrien aufgrund der\nAsylgesuchstellung und längeren Landesabwesenheit eine Kontrolle\ndurch die syrischen Behörden zu durchlaufen haben. Umso mehr ist damit im Falle einer Zwangsrückführung zu rechnen. Dies gilt im Speziellen\nfür die Einreise via Flughafen, da dort die Gelegenheit der Behörden die\nEinreisenden zu kontrollieren, besonders günstig ist (BVGE E-1876/2019\nvom 8. März 2021 E. 8.2.4.4. mit Hinweisen). Beim Rekurrenten liegen\naber keine Anhaltspunkte vor, die ihn als staatsgefährdend erscheinen\nlassen würden, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer\nsolchen Befragung durch die syrischen Behörden Massnahmen im Sinne\nvon Art. 3 EMRK zu befürchten hat. Ausserdem sind seit dem Ausbruch\ndes Syrienkrieges mehrere Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet.\nEin beträchtlicher Anteil der syrischen Bevölkerung befindet sich im Ausland, wo viele ein Asylgesuch eingereicht haben. Es ist davon auszugehen, dass sich die syrischen Behörden weitgehend auf Personen konzentrieren, die sie als Bedrohung empfinden könnten. Dies ist beim Rekurrenten nicht der Fall, weshalb bei einer Rückkehr nach Syrien nicht\nvon einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszugehen ist. Der allgemein gehaltene Hinweis des Rekurrenten auf die Situation von Rückkehrern nach Syrien reicht nicht, um eine konkrete Gefahr im Sinn eines\n«real risk» nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.\n\nGemäss eigenen Angaben stammt der Rekurrent aus X.__ im Bezirk\nW.__ der Provinz V.__. In seinem Bericht vom 8. Januar 2020 führte das\nSEM aufgrund seiner Konfliktanalyse aus, dass im Bezirk W.__ in der\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/11\nProvinz V.__ derzeit keine Gewaltsituation in Sinn der angeführten, relevanten Rechtsprechung herrschen würde. Die Anforderungen der von der\nRechtsprechung definierten Situation extremer, allgemeiner und verbreiteter Gewalt, in welcher grundsätzlich jeder dort wohnhaften Person eine\nernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK\ndrohe, sei im Bezirk W.__ in der Provinz V.__ somit nicht erfüllt (Vorakten\nSeiten 350, 353 und 354). Ergänzend hielt das SEM am 22. Juli 2021 fest,\ndass die Eingabe des Rekurrenten im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung\nkeine erheblichen politischen Veränderungen oder kriegerische Auseinandersetzungen in der Herkunftsregion nennen würde, aufgrund deren\nauf eine Situation extremer, allgemeiner und verbreiteter Gewalt zu\nschliessen wäre, in welcher grundsätzlich jeder dort wohnhaften Person\neiner ernsthaften Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3\nEMRK drohen würden. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien für den\naus X.__ stammenden Rekurrenten sei demzufolge nach wie vor als zulässig einzustufen (Vorakten Seiten 542 und 543). Der Rekurrent führt\ndazu aus, das SEM würde sich auf veraltete Dokumente stützen. Mit dem\nallgemeinen Hinweis, in einem Kriegsgebiet könne sich schnell viel verändern, verlangt er, dass das SEM die Lage erneut analysiere.\n\nDer Bericht des SEM vom 8. Januar 2020 und die Ergänzung vom 22. Juli\n2021 sind schlüssig und nachvollziehbar. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Kritik des Rekurrenten eine Überprüfung dieser Berichte veranlasst werden sollte.\n\n"}