{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-137_2022-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=342&type=1563347022&cHash=79276c648eaa3e6513a767980e804539", "Checksum": "0e616238c1aa681d65209ece5e7cbfbd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.03.2022 RDRM.2021.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 1 und 3 FoK. Das Kantonsgericht hatte den Re-kurrenten für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Rekurrent beantragt den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen obligatorischen Landes-verweisung. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der angeordneten Landesverweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:24:33", "Checksum": "8d552cb9cefd96e5ae03319fedb2aa09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.03.2022 RDRM.2021.137\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 1 und 3 FoK. Das Kantonsgericht hatte den Re-kurrenten für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Rekurrent beantragt den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen obligatorischen Landes-verweisung. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der angeordneten Landesverweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Abweisung des Rekurses.\n\n Im Rahmen seines Asylgesuchs vom 30. März 2011 machte der Rekurrent geltend, er habe in Syrien verschiedene Probleme gehabt. In der\nrechtskräftigen Verfügung vom 27. März 2014 stufte das SEM diese vorgebrachten Inhaftierungen als unglaubhaft ein. Im Zusammenhang mit\nseinem Wiedererwägungsgesuch vom 25. März 2019 reichte der Rekurrent einen Haftbefehl wegen Nichterscheinen zum Militärdienst ein. In seiner rechtskräftigen Verfügung vom 4. April 2019 stufte das SEM das vorgebrachte Aufgebot in den Reservedienst ebenfalls als unglaubhaft ein\nund lehnte das Wiedererwägungsgesuch ab.\n\nDer Rekurrent macht zudem geltend, er befürchte, dass ihn die Familie\ndes Onkels seiner Exfrau umbringen werde. Die Familie habe bereits die\nKinder seiner Schwester entführt. Die Vorbringen des Rekurrenten im Zusammenhang mit dem familiären Konflikt beziehen sich auf seine Vermutungen und die Einschätzungen von Familienangehörigen und Nachbarn\n(Vorakten Seiten 464 und 470). Der Rekurrent hat nicht konkret geltend\ngemacht und auch nicht im Rahmen des ihm Zumutbaren belegt, dass\nder erwähnte Onkel gewichtige Positionen in der Staatsorganisation und\neine einflussreiche Stellung in Regierung, Politik und Gesellschaft innehat. Lediglich der pauschal gehaltene Hinweis, der Onkel nehme wichtige\nPositionen innerhalb der PKK ein, ist nicht ausreichend (Vorakten Seiten\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/11\n441 und 526). Hinzu kommt, dass der Rekurrent nicht dargelegt hat, warum er sich nicht zum Schutz an die heimatlichen Behörden zur Durchsetzung seiner Rechte wenden kann. Das SEM hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2021 – in Kenntnis des geschilderten familiären Konflikts – fest, dass der Vollzug der Landesverweisung nach\nSyrien nach wie vor zulässig sei (Vorakten Seiten 542 und 543). Zudem\nkann sich der Rekurrent durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil\nSyriens der geltend gemachten Gefahr entziehen.\n\ncc) Ausserdem führt der Rekurrent an, dass Syrien allgemein für Rückkehrer aus Europa viel zu gefährlich sei.\n\n"}