{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-137_2022-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=342&type=1563347022&cHash=79276c648eaa3e6513a767980e804539", "Checksum": "0e616238c1aa681d65209ece5e7cbfbd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.03.2022 RDRM.2021.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 1 und 3 FoK. Das Kantonsgericht hatte den Re-kurrenten für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Rekurrent beantragt den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen obligatorischen Landes-verweisung. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der angeordneten Landesverweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 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Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Abweisung des Rekurses.\n\n Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich bereits mit der Zulässigkeit einer Rückführung von Asylsuchenden nach Syrien auseinandergesetzt. Den Urteilsbegründungen kann nicht die Aussage entnommen werden, der Gerichtshof erachte den Wegweisungsvollzug nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung\nvon Art. 2 und / oder Art. 3 EMRK. Es ist nicht von einer Situation «extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt» für das gesamte Territorium\nSyriens auszugehen, die als dermassen intensiv einzustufen wäre, dass\nfür jede in diesem Land wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als\ngegeben zu erachten ist. Es ist gestützt auf die genannte Rechtsprechung\nzur Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs eine einzelfallgerechte Prüfung vorzunehmen, indem dem individuellen Risikoprofil und der Situation\nam Herkunftsort der betroffenen Person Rechnung getragen wird (BVGE\nE-6772/2016 vom 31. August 2018 E. 8.4.1 mit Hinweisen). Dasselbe\nmuss für die Überprüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung gelten.\n\nGemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses\nmuss eine konkrete Gefahr («real risk») nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, dass im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Art. 3 EMRK bietet zudem auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, denen kein Motiv im Sinne von\nArt. 3 AsylG zugrunde liegt, die von Privaten – sogenannten nichtstaatlichen Akteuren – ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise - willig sind (BVGE E-1324/2021 vom 16. April\n2021 E. 8.4.1. mit Hinweis).\n\nbb) Der Rekurrent macht geltend, das Migrationsamt sei auf seine individuelle Situation als ehemaliger Delinquent nicht eingegangen. Er sei individuell höchst gefährdet, da davon auszugehen sei, dass die syrischen\nBehörden von seiner Delinquenz wissen würden.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/11\nBezüglich des individuellen Profils des Rekurrenten hat das Migrationsamt zutreffend ausgeführt, aus den Akten sei nicht zu entnehmen, dass\ndie syrischen Behörden Kenntnis von der Straffälligkeit des Rekurrenten\nhätten. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, würden keinerlei Hinweise\ndarauf bestehen, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien\nernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 EMRK zu gewärtigen habe. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGE\nE-3152/2018 vom 22. Juni 2018 E. 9.1.) hielt das Amt korrekt fest, dass\ndas Risiko einer Doppelbestrafung allein nicht zur Unzulässigkeit eines\nWegweisungsvollzugs führe. Da die Straftaten des Rekurrenten (versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz) in der Schweiz stattgefunden hätten\nund in keiner Weise das nationale Interesse Syriens tangieren würden,\nsei davon auszugehen, dass nicht mit einer Strafverfolgung und einer\nHaftstrafe zu rechnen sei.\n\n"}