{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-137_2022-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=342&type=1563347022&cHash=79276c648eaa3e6513a767980e804539", "Checksum": "0e616238c1aa681d65209ece5e7cbfbd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.03.2022 RDRM.2021.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 1 und 3 FoK. Das Kantonsgericht hatte den Re-kurrenten für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Rekurrent beantragt den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen obligatorischen Landes-verweisung. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der angeordneten Landesverweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 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Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Abweisung des Rekurses.\n\n 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der\nRekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Das Kantonsgericht verwies A.__ mit Entscheid vom 28. Mai 2018 für\ndie Dauer von fünf Jahren des Landes (Vorakten Seiten 200 und 245).\nDieser Entscheid ist rechtskräftig. Die angeordnete obligatorische Landesverweisung ist daher vollstreckbar.\n\n3. Für den Vollzug der Landesverweisung sind die Kantone zuständig\n(Art. 123 Abs. 2 BV und Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [SR 311.0; abgekürzt StGB). Im Kanton St.Gallen ist das Migrationsamt für den Vollzug zuständig (Art. 19a des Einführungsgesetzes\nzur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [sGS\n962.1]).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/11\n4. Der Rekurrent beantragt den Aufschub der obligatorischen Landesverweisung.\n\na) Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann bei Personen,\ndie keine anerkannten Flüchtlinge sind, nach Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB\nnur aufgeschoben werden, wenn zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale\nBehörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen\nStaat, den der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 des Asylgesetzes (SR\n142.31; abgekürzt AsylG) als sicher bezeichnet, nicht gegen Art. 25\nAbs. 2 und 3 BV verstösst (Art. 66d Abs. 2 StGB).\n\nArt. 66d Abs. 1 Bst. b StGB spricht die zwingenden Bestimmungen des\nVölkerrechts an und zielt damit namentlich auf das menschenrechtliche\nNon-Refoulement-Gebot (verankert in Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK,\nArt. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte\n[SR 0.103.2] und Art. 3 FoK). Gemäss diesem darf niemand in einen Staat\nausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe droht.\nDieses Gebot gilt, im Gegensatz zum flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-\nment-Gebot, absolut, das heisst unabhängig von begangenen Straftaten\noder der Gefährlichkeit der Person (Fanny de Weck, in: Migrationsrecht,\nKommentar, Spescha und andere [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Rz 3 zu\nArt. 66d StGB).\n\nb) Das Bundesamt für Migration stellte in seiner rechtskräftigen Verfügung vom 27. März 2014 fest, dass der Rekurrent die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Vorakten Seiten 64 und 69).\n\nc) Der Rekurrent stammt aus Syrien. Dieses Land ist nicht im Anhang 2\nder Asylverordnung 1 (SR 142.311) als verfolgungssicherer Heimat- oder\nHerkunftsstaat aufgeführt.\n\nd)aa) Da dem Rekurrenten keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzugs der Landesverweisung nach den\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/11\nallgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25\nAbs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK).\n\n"}