{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-137_2022-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=342&type=1563347022&cHash=79276c648eaa3e6513a767980e804539", "Checksum": "0e616238c1aa681d65209ece5e7cbfbd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.03.2022 RDRM.2021.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 1 und 3 FoK. Das Kantonsgericht hatte den Re-kurrenten für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Rekurrent beantragt den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen obligatorischen Landes-verweisung. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der angeordneten Landesverweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 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Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/11\nB. Am 9. September 2020 beantragte A.__, vertreten durch B.__ von der\nC.__, beim Migrationsamt, der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung sei aufzuschieben.\n\nC. Am 1. März 2021 reichte A.__ ein Mehrfachgesuch beim SEM ein. Das\nSEM trat am 21. April 2021 auf dieses Gesuch nicht ein.\n\nD. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.__ um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ab. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, der\nVollzug der Wegweisung nach Syrien sei zulässig. Dem Wegweisungsvollzug nach Syrien stehe das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nicht entgegen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass A.__ für den Fall des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25\nAbs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101;\nabgekürzt EMRK) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder\nStrafe (SR 0.105; abgekürzt FoK) verbotenen Strafe oder Behandlung\nausgesetzt wäre. Folglich würde kein Grund für einen Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung bestehen.\n\nE. Gegen diese Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Oktober 2021\nerhob A.__ mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 Rekurs beim Sicherheitsund Justizdepartement und beantragte die angefochtene Verfügung sei\naufzuheben und der Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung dem Migrationsamt zurückzuweisen. Zur Begründung machte\ner im Wesentlichen geltend, in Syrien sei es für ihn lebensgefährlich. Die\nFamilie des Onkels seiner Exfrau werde ihn umbringen. Die Kinder seiner\nSchwester seien schon entführt worden. Ausserdem habe er seine Freiheitsstrafe abgeleistet und bereue seine Straftat. Er werde sich in Zukunft\nnichts mehr zu Schulden kommen lassen. Allgemein sei Syrien für Rückkehrer aus Europa viel zu gefährlich. Das Migrationsamt habe die aktuelle\nLage in Syrien nicht geprüft. Auch gehe das Migrationsamt nicht auf seine\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/11\nindividuelle Situation als ehemaliger Delinquent ein. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden von der Delinquenz wissen würden.\nEr sei dadurch höchst gefährdet. Es bestünde das Risiko, dass er gefoltert werde.\n\nF. Das Migrationsamt beantragte in seiner Eingabe vom 2. Dezember\n2021 die Abweisung des Rekurses. Es verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf seine Verfügung vom 11. Oktober 2021 sowie die\nAkten.\n\nG. Am 11. Februar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Y.__ um Akteneinsicht beim Migrationsamt, da gegen A.__ ein Strafverfahren betreffend\nversuchter schwerer Körperverletzung, Erpressung (Gewaltanwendung)\nsowie Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände) geführt und daher\ngeprüft werde, ob eine Landesverweisung zu beantragen sei.\n\nErwägungen\n\n"}