{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-137_2022-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=342&type=1563347022&cHash=79276c648eaa3e6513a767980e804539", "Checksum": "0e616238c1aa681d65209ece5e7cbfbd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:24:33", "Num": ["RDRM.2021.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 28.03.2022 RDRM.2021.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 1 und 3 FoK. Das Kantonsgericht hatte den Re-kurrenten für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der Rekurrent beantragt den Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen obligatorischen Landes-verweisung. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der angeordneten Landesverweisung im Sinn der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren ist. Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 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Weder die allgemeine Situation in der Herkunftsregion noch die individuellen Vorbringen des Rekurrenten weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.137\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 20.06.2022\nEntscheiddatum: 28.03.2022\n\nSJD RDRM.2021.137\nMigrationsrecht, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 1 und 3 FoK. Das\nKantonsgericht hatte den Re-kurrenten für die Dauer von fünf Jahren des\nLandes verwiesen. Der Rekurrent beantragt den Aufschub des Vollzugs der\nausgesprochenen obligatorischen Landes-verweisung. 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Januar 1983, von Syrien, reiste am 27. März 2011 in\ndie Schweiz und beantragte am 30. März 2011 Asyl. Das Bundesamt für\nMigration (heute Staatssekretariat für Migration; abgekürzt SEM) hielt in\nseiner Verfügung vom 27. März 2014 fest, A.__ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz\nweg. Da seine Wegweisung wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden konnte, schob das Amt den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen\nAufnahme auf.\n\nDas Kantonsgericht St.Gallen sprach A.__ mit Entscheid vom 28. Mai\n2018 der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Nötigung und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig und\nverurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.–. Den Vollzug der Geldstrafe\nschob das Gericht mit einer Probezeit von zwei Jahren auf. Zudem verwies es A.__ für die Dauer von fünf Jahren des Landes.\n\nDas SEM teilte A.__ am 25. September 2018 mit, dass seine vorläufige\nAufnahme aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung erloschen\nsei.\n\nMit Eingabe vom 22. März 2019 ersuchte A.__ beim SEM um Wiedererwägung der ablehnenden Asylverfügung vom 27. März 2014. Das SEM\nwies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 4. April 2019\nab und hielt fest, dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung\nvom 27. März 2014 rechtskräftig sowie vollstreckbar seien und dass die\nam 27. März 2014 verfügte vorläufige Aufnahme per 28. Mai 2018 erloschen sei. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine von A.__ gegen\ndiese Verfügung erhobene Beschwerde am 3. Juni 2019 nicht ein.\n\nAm 20. Januar 2020 wurde A.__ aus dem Strafvollzug entlassen. Seit\n22. Januar 2020 war er unbekannten Aufenthalts. Am 2. September 2020\nüberstellte Deutschland A.__ an die Schweiz, nachdem das SEM einem\nÜbernahmeersuchen von Deutschland entsprochen hatte.\n\n"}