4. Im Ergebnis steht fest, dass die Rekurrentin die gesetzlichen Voraussetzungen der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist sich als recht- und verhältnismässig; der Rekurs ist abzuweisen. Gründe, die im Sinn von Art. 83 AIG die Rückkehr der Rekurrentin nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.