Für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens fehlt es an einer intakten und tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft. Auf den Schutz des Privatlebens kann sich die Rekurrentin nicht berufen, da sie sich erst seit rund eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und keine Anhaltspunkte für eine über das Mass hinausgehenden Integration und Verwurzelung in der Schweiz vorhanden sind (vgl. BGE 126 II 377 Erw. 2b und 2c).