Angesichts der kurzen Anwesenheitsdauer der Rekurrentin in der Schweiz und der grundsätzlich unproblematischen Verhältnisse im Heimatland sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr die Rückkehr unzumutbar sein sollte. Demgegenüber besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Personen, die sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und die Voraussetzungen eines weiteren Verbleibs in der Schweiz nicht mehr erfüllen, das