d) Das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG und damit auch das Vorliegen eines Härtefalls Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG ist demnach zu verneinen. Angesichts der kurzen Anwesenheitsdauer der Rekurrentin in der Schweiz und der grundsätzlich unproblematischen Verhältnisse im Heimatland sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr die Rückkehr unzumutbar sein sollte.