Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/10 c) Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass ihr eine Rückkehr nach Nordmazedonien nicht zumutbar sei. Sie habe lange nicht mehr dort gelebt und habe dort weder Verwandte noch Freunde. Ihr Heimatland sei ihr fremd geworden. Zudem sei sie in der Schweiz selbständig erwerbstätig und könne ihre Arbeit nicht einfach liegenlassen.