Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Rede von langjähriger häuslicher Gewalt. Erst in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 10. September 2021 – zu einem Zeitpunkt also, als die Rekurrentin die Ausführungen des Migrationsamtes zu den Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls bereits kannte – brachte sie das Vorliegen langjähriger und systematischer Gewalt des Ehemanns vor. Diese Angaben der Rekurrentin sind entsprechend mit Zurückhaltung zu betrachten.