Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/10 a) Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände erhebliche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.1).