Die Verhältnismässigkeit einer fremdenpolizeilichen Massnahme setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen der betroffenen Person übersteigt und die Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist. Bei der lnteressenabwägung sind die gesamten persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person zu würdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, die Integration in der