Mit der Härtefallprüfung kann die Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG verbunden werden. Die Verhältnismässigkeit einer fremdenpolizeilichen Massnahme setzt voraus, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen der betroffenen Person übersteigt und die Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist.