13 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) zu verneinen (vgl. BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 Erw. 5.2). Mit der Härtefallprüfung kann die Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG verbunden werden.