3. Zu prüfen ist, ob die Rekurrentin aus Art. 50 AIG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Hat die eheliche Gemeinschaft bei Auflösung der Ehe noch keine drei Jahre gedauert, ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegen. Als Beispiele für wichtige persönliche Gründe nennt Art. 50 Abs. 2 AIG