bestehen keine Anhaltspunkte für die Wiederaufnahme der Ehe und eine solche erscheint angesichts der Umstände unwahrscheinlich. Ein weiteres Festhalten am formellen Bestand der Ehe zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts wäre somit rechtsmissbräuchlich. Die Rekurrentin verfügt gestützt auf das FZA keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung.