Der Aufenthaltsanspruch nach Art. 3 Anhang I FZA steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Ist kein Ehewille mehr vorhanden und besteht keine Aussicht auf Wiedervereinigung der Ehegatten, soll sich die betroffene Person nicht auf den Schutz des Familienlebens nach den Bestimmungen des FZA berufen können um sich die (weitere) Anwesenheitsberechtigung zu sichern.