139 II 393 Erw. 2; BGer 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 Erw. 3.1, beide mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Ehe der Rekurrentin mit B.__ geschieden worden wäre, sodass sich die Rekurrentin grundsätzlich auf die Familiennachzugsbestimmungen des Freizügigkeitsabkommens berufen kann. Der Aufenthaltsanspruch nach Art. 3 Anhang I FZA steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs.