Familienangehörige eines EU/EFTA-Staatsangehörigen ungeachtet ihrer eigenen Staatsangehörigkeit ein Recht auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens wird einzig der formelle Bestand der Ehe mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person vorausgesetzt, nicht aber ein eheliches Zusammenleben, wie es das nationale Recht in Art. 42 bis 44 AIG fordert (BGE 139 II 393 Erw.