Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/10 F. Das Migrationsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 unter Verweis auf seine Verfügung vom 23. September 2021 und die Akten die Abweisung des Rekurses (act. 11). Ergänzend wies es darauf hin, dass bezüglich der geltend gemachten häuslichen Gewalt keine weitergehenden Indizien oder Belege vorliegen würden.