Zur Begründung führte das Migrationsamt im Wesentlichen an, dass das eheliche Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert habe und keine Hinweise auf eine Wiederaufnahme der Ehe bestünden, weshalb kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr bestehe. Nachdem sich A.__ erst seit Juli 2020 in der Schweiz aufhalte und ihr gesamtes bisheriges Leben in ihrer Heimat, bzw. von 2016 bis 2020 in Deutschland, ver-