Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/10 Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das Migrationsamt im Wesentlichen an, dass das eheliche Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert habe und keine Hinweise auf eine Wiederaufnahme der Ehe bestünden, weshalb kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr bestehe.