{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-130_2022-01-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=347&type=1563347022&cHash=554c70d5cbf78878473f44bf5b6159d9", "Checksum": "ae336ce822571b2917a8039c074eb9ad"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:07", "Num": ["RDRM.2021.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:07", "Checksum": "0a654902a190ec21b99a98651011d629", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses.\n\n 5. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die\nEntscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend der Rekurrentin aufzuerlegen. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– verrechnet.\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. a) Der Rekurs von A.__, W.__, wird abgewiesen.\n\nb) A.__ hat die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der\nVerfügung des Migrationsamtes zu verlassen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/10\n2. A.__ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Sie wird mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/10\n"}