{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-130_2022-01-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=347&type=1563347022&cHash=554c70d5cbf78878473f44bf5b6159d9", "Checksum": "ae336ce822571b2917a8039c074eb9ad"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:07", "Num": ["RDRM.2021.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:07", "Checksum": "0a654902a190ec21b99a98651011d629", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/10\nc) Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass ihr eine Rückkehr nach\nNordmazedonien nicht zumutbar sei. Sie habe lange nicht mehr dort gelebt und habe dort weder Verwandte noch Freunde. Ihr Heimatland sei ihr\nfremd geworden. Zudem sei sie in der Schweiz selbständig erwerbstätig\nund könne ihre Arbeit nicht einfach liegenlassen. Es ist der Rekurrentin\npositiv anzurechnen, dass sie sich während ihres bisherigen Aufenthalts\nin der Schweiz wohlverhalten und sich hier offenbar gut integriert hat. Aus\ndiesem Umstand allein lässt sich jedoch weder ein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung noch ein Härtefall ableiten, zumal sich die Rekurrentin erst seit rund eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält. Von einer\nbesonders starken Verwurzelung ist nach einem derart kurzen Aufenthalt\nnicht auszugehen. Die Rekurrentin wuchs im Heimatland auf, heiratete\nauch dort (wobei ihr Ehemann ebenfalls nordmazedonische Wurzeln hat)\nund ist mit der dortigen Sprache und Kultur zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Ihre beruflichen Aussichten in Nordmazedonien sind als intakt zu betrachten, zumal sie die in Italien, in Deutschland und in der\nSchweiz gesammelten beruflichen und kulturellen Erfahrungen einbringen kann. Eine Rückkehr nach Nordmazedonien ist der Rekurrentin somit\nzumutbar. Ob allenfalls auch eine Rückkehr nach Deutschland oder Italien infrage kommt, hat die Rekurrentin selbst abzuklären.\n\nd) Das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b\nund Abs. 2 AIG und damit auch das Vorliegen eines Härtefalls Art. 30\nAbs. 1 Bst. b AIG ist demnach zu verneinen. Angesichts der kurzen Anwesenheitsdauer der Rekurrentin in der Schweiz und der grundsätzlich\nunproblematischen Verhältnisse im Heimatland sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr die Rückkehr unzumutbar sein sollte. Demgegenüber besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass Personen,\ndie sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und die Voraussetzungen eines weiteren Verbleibs in der Schweiz nicht mehr erfüllen, das\nLand wieder verlassen. Das öffentliche Interesse an der Rückkehr der\nRekurrentin in ihr Heimatland übersteigt ihr privates Interesse an einem\nVerbleib in der Schweiz deshalb klar.\n\ne) Auch mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV können keine weitergehenden\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/10\nAnsprüche abgeleitet werden. Für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens fehlt es an einer intakten und tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft. Auf den Schutz des Privatlebens kann sich die Rekurrentin\nnicht berufen, da sie sich erst seit rund eineinhalb Jahren in der Schweiz\naufhält und keine Anhaltspunkte für eine über das Mass hinausgehenden\nIntegration und Verwurzelung in der Schweiz vorhanden sind (vgl. BGE\n126 II 377 Erw. 2b und 2c).\n\n4. Im Ergebnis steht fest, dass die Rekurrentin die gesetzlichen Voraussetzungen der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt. Die Verfügung\ndes Migrationsamtes erweist sich als recht- und verhältnismässig; der Rekurs ist abzuweisen. Gründe, die im Sinn von Art. 83 AIG die Rückkehr\nder Rekurrentin nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Die Rekurrentin hat die Schweiz innert\n60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung des Migrationsamtes zu verlassen.\n\n"}