{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-130_2022-01-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=347&type=1563347022&cHash=554c70d5cbf78878473f44bf5b6159d9", "Checksum": "ae336ce822571b2917a8039c074eb9ad"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:07", "Num": ["RDRM.2021.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:07", "Checksum": "0a654902a190ec21b99a98651011d629", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/10\na) Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten\nUmstände erhebliche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben\nder ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem\nDahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind\n(vgl. BGE 138 II 229 Erw. 3.1). Dabei ist etwa an geschiedene Frauen zu\ndenken, die in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren\nund dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder\nÄchtungen rechnen müssen, an Fälle von gescheiterten, unter Zwang\neingegangenen Ehen oder an Einzelschicksale im Zusammenhang mit\nMenschenhandel. Entscheidend ist stets, ob die persönliche, berufliche\nund familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und\nnicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Rein wirtschaftliche\nGründe wie bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz oder\nauch eine gute Integration in der Schweiz reichen allein nicht aus um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass\nder betroffenen Person eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar ist.\n\nb) Die Rekurrentin macht geltend, während vier Jahren Opfer häuslicher\nGewalt in der Ehe in der Form von Schlägen geworden zu sein. Bis heute\nblieb die Rekurrentin allerdings einen Nachweis für diese Angaben schuldig, obwohl ihren Angaben zufolge Videoaufzeichnungen von den Schlägen existieren sollen. In den allgemein gehaltenen Angaben wurde die\nmutmassliche Gewalt des Ehemanns zudem weder genauer beschrieben\nnoch mit Dokumenten wie Arztberichten oder Polizeirapporten belegt.\nNoch in ihrer ersten (undatierten, am 26. Mai 2021 eigegangenen) Stellungnahme zum Ehewillen gab die Rekurrentin an, sich noch unklar darüber zu sein, ob sie wieder mit ihrem Ehemann zusammenkommen wolle.\nSie hätten oft gestritten, wobei es zuletzt auch zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Rede von langjähriger\nhäuslicher Gewalt. Erst in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom\n10. September 2021 – zu einem Zeitpunkt also, als die Rekurrentin die\nAusführungen des Migrationsamtes zu den Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls bereits kannte – brachte sie das Vorliegen langjähriger und systematischer Gewalt des Ehemanns vor. Diese Angaben der\nRekurrentin sind entsprechend mit Zurückhaltung zu betrachten. Insgesamt ist ein nachehelicher Härtefall nicht ausreichend dargetan.\n\n"}