{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-130_2022-01-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=347&type=1563347022&cHash=554c70d5cbf78878473f44bf5b6159d9", "Checksum": "ae336ce822571b2917a8039c074eb9ad"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:07", "Num": ["RDRM.2021.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:07", "Checksum": "0a654902a190ec21b99a98651011d629", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/10\nWiederaufnahme der Ehe ausgeschlossen. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz hat somit lediglich rund vier Monate gedauert. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Wiederaufnahme der Ehe und eine\nsolche erscheint angesichts der Umstände unwahrscheinlich. Ein weiteres Festhalten am formellen Bestand der Ehe zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts wäre somit rechtsmissbräuchlich. Die Rekurrentin verfügt gestützt auf das FZA keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung.\n\n3. Zu prüfen ist, ob die Rekurrentin aus Art. 50 AIG in Verbindung mit\nArt. 2 Abs. 2 AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Hat die eheliche Gemeinschaft bei Auflösung der Ehe noch keine drei Jahre gedauert, ist zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der\nSchweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG vorliegen. Als Beispiele für\nwichtige persönliche Gründe nennt Art. 50 Abs. 2 AIG das Vorliegen ehelicher Gewalt, die Eheschliessung auf unfreiwilliger Basis sowie eine\nstarke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland. Die\nAufzählung ist nicht abschliessend. Zweck dieser Bestimmung ist es, Härtefälle nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Wird\ndas Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes verneint, sind regelmässig auch das Vorliegen eines Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 AIG bzw.\nallfällige Ansprüche nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) und dem\ninhaltlich gleichwertigen Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung\n(SR 101; abgekürzt BV) zu verneinen (vgl. BGer 2C_397/2020 vom\n26. August 2020 Erw. 5.2). Mit der Härtefallprüfung kann die Prüfung der\nVerhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung nach\nArt. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG verbunden werden. Die Verhältnismässigkeit einer fremdenpolizeilichen Massnahme setzt voraus, dass\ndas öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die privaten Interessen der betroffenen Person übersteigt und die\nRückkehr ins Heimatland zumutbar ist. Bei der lnteressenabwägung sind\ndie gesamten persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person zu\nwürdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, die Integration in der\nSchweiz, die verbleibende Beziehung zum Heimatstaat und straf- oder\nfremdenpolizeilich verpöntes Verhalten.\n\n"}