{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-130_2022-01-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=347&type=1563347022&cHash=554c70d5cbf78878473f44bf5b6159d9", "Checksum": "ae336ce822571b2917a8039c074eb9ad"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:07", "Num": ["RDRM.2021.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:07", "Checksum": "0a654902a190ec21b99a98651011d629", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses.\n\n G. In der Folge wurde die Vernehmlassung des Migrationsamtes A.__ an\nihre neue Adresse in W.__ zur Stellungnahme zugesandt. Innert der angesetzten Frist ging keine Antwort ein (act. 13). Mit E-Mail vom 10. Januar\n2022 bestätigte A.__ die neue Adresse sowie den Erhalt des Schreibens,\näusserte sich jedoch nicht zu dessen Inhalt (act. 14).\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich\nZuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse,\nsind erfüllt (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über\ndie Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische\nUnion) und deren Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/10\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über\ndie Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; abgekürzt FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG keine günstigere Bestimmungen\nvorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).\n\na) Nach Art. 7 Bst. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA haben\nFamilienangehörige eines EU/EFTA-Staatsangehörigen ungeachtet ihrer\neigenen Staatsangehörigkeit ein Recht auf Erteilung und Verlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung. Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens wird einzig der formelle Bestand der Ehe mit einer in der\nSchweiz anwesenheitsberechtigten Person vorausgesetzt, nicht aber ein\neheliches Zusammenleben, wie es das nationale Recht in Art. 42 bis 44\nAIG fordert (BGE 139 II 393 Erw. 2; BGer 2C_886/2011 vom 28. Februar\n2012 Erw. 3.1, beide mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist den Akten\nnicht zu entnehmen, dass die Ehe der Rekurrentin mit B.__ geschieden\nworden wäre, sodass sich die Rekurrentin grundsätzlich auf die Familiennachzugsbestimmungen des Freizügigkeitsabkommens berufen kann.\nDer Aufenthaltsanspruch nach Art. 3 Anhang I FZA steht indessen unter\ndem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Ist kein Ehewille mehr vorhanden und besteht keine Aussicht auf Wiedervereinigung der Ehegatten,\nsoll sich die betroffene Person nicht auf den Schutz des Familienlebens\nnach den Bestimmungen des FZA berufen können um sich die (weitere)\nAnwesenheitsberechtigung zu sichern. Die Frage, ob eine eheliche Gemeinschaft nur noch formell bzw. ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 139\nII 393 Erw. 2; BGE 127 ll 57 Erw. 5a; BGer 2C_128/2015 vom 25. August\n2015 Erw. 3.3 mit weiteren Hinweisen).\n\nb) Die Rekurrentin heiratete ihren Ehemann im Jahr 2016 in Nordmazedonien und lebte sodann knapp vier Jahre mit ihm zusammen in Deutschland. Im Juli 2020 nahm das Ehepaar Wohnsitz in Z.__. Bereits im November 2020 trennten sich die Ehegatten und die Rekurrentin bezog eine\nseparate Wohnung, wobei sie zunächst nach Y.__, dann nach X.__ und\nschliesslich nach W.__ zog. Bis heute wurde das eheliche Zusammenleben nicht wiederaufgenommen. Nach Angaben des Ehemanns ist die\n\n"}