{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-130_2022-01-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=347&type=1563347022&cHash=554c70d5cbf78878473f44bf5b6159d9", "Checksum": "ae336ce822571b2917a8039c074eb9ad"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:07", "Num": ["RDRM.2021.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:07", "Checksum": "0a654902a190ec21b99a98651011d629", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/10\nRechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte das Migrationsamt im Wesentlichen an, dass das eheliche Zusammenleben der\nEhegatten in der Schweiz weniger als drei Jahre gedauert habe und keine\nHinweise auf eine Wiederaufnahme der Ehe bestünden, weshalb kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung mehr bestehe. Nachdem sich\nA.__ erst seit Juli 2020 in der Schweiz aufhalte und ihr gesamtes bisheriges Leben in ihrer Heimat, bzw. von 2016 bis 2020 in Deutschland, verbracht habe, sei ihr eine Rückkehr nach Nordmazedonien ohne weiteres\nzumutbar.\n\nD. Mit Eingabe vom 24. September 2021, die gemäss Eingangsstempel\nam 29. September 2021 beim Migrationsamt einging, reichte A.__ ein\nSchreiben ein, das mit \"Stellungeinnahme für das Rechtliches Gehör vom\n17. August 2021\" betitelt und auf den 10. September 2021 datiert war.\nDarin machte sie geltend, dass sie ihren Mann habe verlassen müssen,\nda dieser sie in den vergangenen vier Jahren systematisch geschlagen\nhabe. Es würden noch Videoaufnahmen von einigen Vorfällen existieren.\nAls sie im Dezember 2020 die Polizei beigezogen habe, habe der Ehemann gedroht, dass er sie umbringen würde. Aus Angst sei sie in der\nFolge zu einer Freundin gezogen. Mittlerweile sei sie sowohl im Angestelltenverhältnis als auch selbständig erwerbstätig. Im Weiteren habe sie\n– anders als in der Verfügung dargestellt – zwischen dem 6. und dem\n19. Lebensjahr in Italien gelebt und sei nach der Eheschliessung mit B.__\nnach Deutschland gezogen, wo sie bis zum Umzug in die Schweiz gelebt\nhabe. Ihr Heimatland Nordmazedonien sei ihr deshalb völlig fremd und\nsie habe dort weder Verwandte noch Freunde.\n\nE. Das Migrationsamt leitete die Eingabe von A.__ am 5. Oktober 2021\nzur Prüfung und Behandlung eines allfälligen Rekurses an das Sicher-\nheits- und Justizdepartement weiter (act. 1). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 wurde A.__ aufgefordert, sich zur Entgegennahme des\nSchreibens als Rekurs zu äussern und einen Kostenvorschuss in Höhe\nvon Fr. 1'000.– für das Rekursverfahren zu bezahlen (act. 5). Am 15. Oktober 2021 bestätigte A.__ telefonisch, dass sie die Durchführung eines\nRekursverfahrens befürworte, und zahlte den Kostenvorschuss ein.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/10\nF. Das Migrationsamt beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 unter Verweis auf seine Verfügung vom 23. September 2021\nund die Akten die Abweisung des Rekurses (act. 11). Ergänzend wies es\ndarauf hin, dass bezüglich der geltend gemachten häuslichen Gewalt\nkeine weitergehenden Indizien oder Belege vorliegen würden. Die kurzen\nund allgemein gehaltenen Äusserungen von A.__ würden nicht ausreichen, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Zudem habe sie\nzwar nachweislich vor ihrer Einreise in die Schweiz knapp vier Jahre in\nDeutschland gelebt und sei von Italien her dorthin eingereist, doch lasse\nsich nicht nachweisen, wie lange sie sich zuvor in Italien aufgehalten\nhabe. Die Tatsachen, dass sie zumindest ihre ersten Lebensjahre in\nNordmazedonien verbracht hat, dort geheiratet hat und ihr Ehemann\nebenfalls von dort stammt, würden darauf hinweisen, dass sie nach wie\nvor einen Bezug zum Heimatland habe. Es seien keine Umstände ersichtlich, die eine soziale Wiedereingliederung der gesunden, arbeitsfähigen\njungen Frau in Nordmazedonien als stark gefährdet erscheinen liessen.\n\n"}