{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-130_2022-01-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=347&type=1563347022&cHash=554c70d5cbf78878473f44bf5b6159d9", "Checksum": "ae336ce822571b2917a8039c074eb9ad"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:07", "Num": ["RDRM.2021.130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:07", "Checksum": "0a654902a190ec21b99a98651011d629", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.01.2022 RDRM.2021.130\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die Rekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des Aufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher Härtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.130\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 17.08.2022\nEntscheiddatum: 17.01.2022\n\nSJD RDRM.2021.130\nMigrationsrecht, Art. 7 Bst. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA, Art. 50 Abs. 1\nBst. b und Abs. 2 AIG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG. Die Rekurrentin erhielt im\nRahmen eines Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann eine\nAufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar trennte sich und die\nRekurrentin hielt rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beibehaltung des\nAufenthaltsrechts am formellen Bestand der Ehe fest. Kein nachehelicher\nHärtefall oder schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt vor. Abweisung\ndes Rekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.130 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 17. Januar 2022\n\nRekurrentin A.__\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügung vom 23. September 2021\n\nBetreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.130\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/10\nSachverhalt\n\nA. A.__, geb. 10. Juli 1997, Staatsangehörige von Nordmazedonien, heiratete am 25. Oktober 2016 in Nordmazedonien den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten deutschen Staatsangehörigen B.__, geb. 25. Oktober 1987. Am 27. Juli 2020 reiste A.__, von Deutschland herkommend, in\ndie Schweiz ein. Am 10. August 2020 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor (Vorakten\nA.__ S. 10 ff., 18).\n\nB.a) Am 17. November 2020 teilte B.__ dem Migrationsamt telefonisch\nmit, dass seine Ehefrau ihn verlassen habe und er seit drei Wochen nichts\nmehr von ihr gehört habe (Vorakten A.__ S. 32). Am 23. Dezember 2020\nmeldete das Einwohneramt Z.__ dem Migrationsamt die freiwillige Trennung des Ehepaars und den Wegzug der Ehefrau nach Y.__ (Vorakten\nA.__ S. 33 ff.). Am 12. April 2021 verlegte A.__ ihren Wohnsitz nach X.__\n(Vorakten A.__ S. 41).\n\nb) In der Folge leitete das Migrationsamt Abklärungen zum Ehewillen des\nEhepaars ein. In ihrer (undatierten) Stellungnahme teilte A.__ dem Migrationsamt mit, dass sie seit dem 23. November 2020 von ihrem Ehemann\ngetrennt lebe. Es habe viel Streit und Diskussionen gegeben, wobei der\nEhemann auch handgreiflich geworden sei. Über die Wiederaufnahme\nder Ehe sei sie sich noch im Unklaren; derzeit brauche sie noch etwas\nZeit für sich selbst (Vorakten A.__ S. 53). B.__ äusserte sich in seiner\n(ebenfalls undatierten) Stellungnahme dahingehend, dass die Trennung\nam 30. Oktober 2020 erfolgt sei und er an einer Wiederaufnahme der Ehe\nnicht interessiert sei. Die Trennung sei wegen Lügen und Streitereien wegen anderen Männern erfolgt. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner\nEhefrau und die Scheidung sei \"in Bearbeitung\" (Vorakten A.__ S. 56).\n\nC. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – worauf innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme von A.__ einging – widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.__ mit Verfügung vom\n23. September 2021 und wies sie an, die Schweiz innert 60 Tagen nach\n\n"}