97 VRP verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos und ist abzuschreiben. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten abzuweisen (Art. 98bis VRP). Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.