Hinsichtlich des Kriteriums der Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist davon auszugehen, dass sich der Rekurrent, der im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist, im Heimatland wieder zurechtfinden könnte. Vorliegend stellt sich jedoch nicht die Frage, ob er die Schweiz zu verlassen hat, sondern ob eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden soll.